Zwischen Krankenhäusern und dem MDK kommt es häufig zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Kodierung. Deshalb haben wir das folgende Fall-Beispiel bearbeitet:
Was verstehen wir unter respiratorischer Insuffizienz?
„Unfähigkeit der Lungen, einen adäquaten Gasaustausch bei körperlicher Belastung oder in fortgeschrittenen Stadien der Schädigung des bronchopulmonalen Systems zu gewährleisten, (z.B. Lungenödem, Asthma bronchiale, Aspiration, ect.). In allen Fällen kommt es zu einer Veränderung der Blutgaswerte. Auf die unterschiedlichen Ursachen Bezug nehmend wird bei dieser eingeschränkten Belüftung der Lungen in obstruktive und restriktive Ventilationsstörungen unterteilt.“
HD: | J15.2 | Pneumonie durch Staphylokokken |
ND: | A41.0 | Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS] |
R65.1! | Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS] | |
infektiöser Genese mit Organkomplikationen | ||
J96.00 | Akute respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht | |
klassifiziert: Typ I [hypoxisch] | ||
Proz.: | 8-706 | Anlegen einer Maske zur maschinellen Beatmung |
113 Beatmungsstunden
DRG: A13H
In diesem Beispiel ist der Auslöser des Krankenhausaufenthaltes eine Pneumonie mit Komplikationen.
HD: J15.2 Pneumonie durch Staphylokokken
Des Weiteren dokumentiert im Verlauf folgende Auffälligkeiten:
1. Atemfrequenz >20/min.
2. Temperatur > 38°C
3. Leukozyten > 12.000/ul
4. 2 Blutkulturen
ND: | A41.0 | Sepsis durch Staphylococcus aureus in Kombination |
ND: | R65.11 | Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom (SIRS), |
infektiöser Genese mit Organkomplikation | ||
ND: | J96.00 | Akute respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht |
klassifiziert: Typ I [hypoxisch] |
In der Fieberkurve dokumentiert : Werte der Sauerstoffsättigung von unter 85 %, therapeutische Maßnahme: Einleitung einer CPAP-Therapie, was die Kodierung der ICD J96.00 rechtfertigte.
Wenn nur eine O2 Insufflation erfolgt, sind hier eine BGA vor und eine nach Therapie notwendig. Die ICD J96.00 stellte hier ein eigenständiges und wichtiges Problem dar und war als Nebendiagnose zusätzlich anzugeben (DKR D003, Abschnitt Symptom als Nebendiagnose).
Prozedur:
OPS: 8-706
Die Hinweise zur Berechnung der Beatmungsstunden sind in den DKR 1001I nachzulesen. Die Zählung der Beatmungsstunden beginnt erst mit der Intubation, da die CPAP Therapie keine invasive Beamtungsform, ist die Kodierung der J96.00 gerechtfertigt.
Im Anschluss an die invasive Beamtung tritt die Phase der Entwöhnung ein. Die Maskenbeamtung im PIPAP Modus ist noch invasiv und somit keine Entwöhnung. Retrospektiv tritt eine Entwöhnung mit Beginn der CPAP Beatmung ein.
In der Entwöhnungsphase darf die Beatmung bis zu 24 Stunden (bzw. 36 Stunden) ruhen und zählt aber trotzdem zur Beamtungszeit hinzu, da die notwendigen Geräte vorgehalten werden müssen.
Zusammenfassend:
Das Vorhandensein einer respiratorischen Insuffizienz definiert sich nicht ausschließlich an pathologischen BGA-Veränderungen, sondern liegt immer dann vor, wenn ein Patient die klinischen und/oder paraklinischen Zeichen einer Gasaustauschstörung erfüllt und ein entsprechender Ressourcenverbrauch nachweisbar dokumentiert ist.
Siehe Kodierempfehlung SEG 4.
Auf Reaktionen zum Artikel und natürlich auch Ihre Kommentare, Wünsche oder Anregungen aus der Welt des Medizin-Controllings und der Kodier-Szene freuen wir uns schon jetzt.
@“In der Entwöhnungsphase darf die Beatmung bis zu 24 Stunden (bzw. 36 Stunden) ruhen und zählt aber trotzdem zur Beamtungszeit hinzu, da die notwendigen Geräte vorgehalten werden müssen.“
Ist in der DKR nicht vorgesehen, die 6 Stunden/Kalendertag sind der ausschlaggebende Punkt 🙂
Herzliche Grüße
habe CPAP vergessen
Ich sehe dies an einem Beispiel, wie folgt dargestellt:
Patient auf ITS: Beatmungsbeginn mittels CPAP
05.08. 15:30 h bis 06.08. 04:32 h CPAP
06.08. dann um 04:32 h
notfallmäßige Intubation
09.08. um 9:35 h Extubation und Umstellung auf Maskenbeamtung im BIPAP Modus
10.08. 5:36 h Umstellung auf CPAP-Maske
10.08. 15:32 h
die Spontanatmung dokumentiert am
11.08. 3:21h bis 13.00 h CPAP-Maskenbeatmung
11.08. 21.52h bis 12.08. 4:25 h CPAP
12.08. 20.32 h bis 23.35 h CPAP
13.08. 02.45 h bis 06.30 h CPAP
14.08. 03.00 h bis 07.00 h CPAP
In der Entwöhnungsphase darf die Beatmung bis zu 24 Stunden (bzw. 36 Stunden) ruhen und zählt aber trotzdem zur Beatmungszeit hinzu, wie oben auch schon ausgeführt. Entsprechend den DKR endet die Beatmungsdauer m.E. dann am 12.08. um 23.35 h, da anschließend die CPAP Beatmungsdauer unter den geforderten 6 Stunden liegt. Freue mich über Feedback.