Flüchtlingshilfe

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FlüchtlingshilfeBei einem für deutsche Gesundheitspolitiker außergewöhnlichen Blick über den sozialpolitischen Tellerrand wurde von Karl Lauterbach eine historische Chance identifiziert. Wie der SPD-Gesundheitsexperte der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ jüngst mitteilte, fehlten dem deutschen Gesundheitssystem seit längerem Beitragszahler, die derzeit zu Tausenden nach Deutschland strömen.

Historische Chance oder unbezahlbare Hypothek?

Es handele sich bei eben diese Asylbewerbern um die dringend benötigten, wichtigen zukünftigen Beitragszahler, denn diese Menschen werden nach einigen Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Die sonst drohende demografische Krise bei der Finanzierung des Gesundheitssystems könne so entschärft werden.

Lauterbach fiel auf, dass sich die meisten Flüchtlinge in einem gesundheitlich guten Zustand befinden, wenn man von den Strapazen der Reise und Verletzungen absieht. Darüber hinaus verursachen sie wenig Kosten. Es handele sich um junge Menschen, die von chronischen Krankheiten im Wesentlichen verschont sind und die das Gesundheitssystem kurzfristig nicht deutlich belasten werden, meinte der SPD-Politiker.

Wer trägt die Behandlungskosten für Asylanten?

Langfristig glaubt Lauterbach an die Vorteile des aktuell geplanten Reformvorhabens. Krankenhäuser mit entsprechenden Einrichtungen sollen künftig mehr Zuschüsse, vor allem für eine deutliche Verbesserung der Notfallversorgung erhalten. Soweit die politische Zukunftsmusik, wie üblich ohne Nennung der Kosten und der Quelle für die notwendigen Investitionen. Doch wie sieht die Realität im Alltag, das sog. Tagesgeschäft aus? Gerüchte machen die Runde, nach denen Rechnungen für die medizinische Versorgung und Behandlung von Flüchtlingen durch gleichermaßen hilflose und orientierungslose Absender an Rathäuser und Bürgermeister versandt wurden. Es scheint bei den Leistungserbringern weitgehende Unklarheit darüber zu bestehen, wie und von wem Leistungen für Asylbewerber vergütet werden.

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern wird derzeit in diesem Zusammenhang verstärkt auf die gesetzlichen Regelungen und Leistungseinschränkungen hingewiesen. Im Asylbewerberleistungsgesetz heißt es dazu:

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Der Behandlungsanspruch wurde vom Gesetzgeber in § 4 AsylbLG auf folgende Sachverhalte begrenzt:

  • ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen

§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Des Weiteren können gemäß § 6 AsylbLG auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinausgehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen.

Nach Auffassung des Flüchtlingsrates Niedersachsen bedeuten diese Einschränkungen für die Umsetzung der medizinischen Ansprüche im Alltag:

  • Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen müssen bei allen akuten oder akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen gewährt werden.
  • Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen müssen bei allen mit Schmerzen verbundenen Erkrankungen gewährt werden.
  • Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn dies “unaufschiebbar” (das heißt jetzt unmittelbar notwendig) ist.
  • Bei Schwangerschaft und Geburt erhalten Frauen alle auch für Deutsche üblichen medizinischen Leistungen bei Arzt und Krankenhaus, sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe, Medikamente und Heilmittel.
  • „Sonstige“ medizinische Leistungen müssen gewährt werden, wenn dies “zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich” ist.

Der Flüchtlingsrat macht dabei besonders auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die diese Regelungen zur medizinischen Versorgung in der Praxis oft verursachen. Voraussetzung für die ärztliche Behandlung und medizinische Versorgung ist in der Regel die Vorlage eines Krankenscheins. Manche Sozialämter lehnen Anträge jedoch ab oder schicken Flüchtlinge, die um einen Krankenschein bitten, oft wieder weg. Häufiger Grund für die Verweigerung ist, dass die Krankheit von Sachbearbeitern, also medizinischen Laien, nicht als akut, sondern als chronisch beurteilt wird. Probleme machen diese Kompetenzüberschreitungen vor allem bei der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln wie Brillen, Hörgeräten, Prothesen, Rollstühlen, aber auch bei Medikamenten und Operationen.

Gleiches Recht für alle – nach 15 Monaten

Erst wenn Asylbewerber schon 15 Monate Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben, können sie Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen, was sich dann auch auf die Krankenversorgung auswirkt. Nach § 2 AsylbLG erhalten sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie deutsche Versicherte. Sie gelten zwar streng genommen nicht als Krankenversicherte, erhalten aber eine Versicherungskarte und bekommen alle Leistungen, auf die auch deutsche Versicherte einen Anspruch haben, durch die von Ihnen gewählten gesetzliche Krankenkasse (§ 264 SGB V). Die Kasse holt sich das Geld anschließend vom Sozialamt zurück.

Über erschreckend lange Zeiträume waren und sind die Entscheidungen von Verwaltungen und Gerichten dadurch geprägt, dass es dem gesetzgeberischen Willen entsprechend nicht Aufgabe des AsylbLG sei, eine optimale oder bestmögliche medizinische Versorgung von Flüchtlingen zu sichern. Auf dieser Rechtsauffassung beruhen und beruhten zahlreiche behördliche und gerichtliche Entscheidungen, die Asylbewerbern medizinische Leistungen verweigern oder die Entscheidung über deren Gewährung so lange verzögern, dass es zu akuten Gesundheitsgefährdungen kommt.

Man muss nur wollen – das „Bremer Modell“

Ungeachtet der politischen Diskussionen zu Bleibeberechtigung, Sachleistungsprinzip und Kapazitätsgrenzen muss doch angesichts eines gleichbleibend hohen Zustroms von Flüchtlingen ein Abbau von Bürokratie mit der Folge eines beschleunigten Verfahrens ein vordringliches administratives Ziel sein. Ein Beispiel für eine funktionierende Alternative haben wir seit geraumer Zeit direkt vor Augen. Schon seit 2005 erhalten in Bremen alle Asylbewerber und Geduldeten eine Krankenversichertenkarte, da dort die Krankenbehandlung und
-versorgung nach §§ 4 und 6 AsylbLG auf Basis von § 264 Abs. 1 SGB V im Wege einer Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V auf die AOK Bremen/Bremerhaven übertragen wurde. Das sog. „Bremer Modell“ wird seit Juli 2012 auch in Hamburg zwischen den Vertragspartnern AOK Bremen/Bremerhaven und der Sozialbehörde angewandt. In beiden Bundesländern erhalten Leistungsberechtigte mit nur wenigen Ausnahmen nach §§ 4 und 6 AsylbLG faktisch den gleichen Leistungsumfang wie gesetzlich Krankenversicherte, ohne dass dies für die Sozialbehörden zu Mehrkosten geführt hat.

Nordrhein-Westfalen fordert deshalb folgerichtig eine bundesgesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen, mit den Gemeinden endlich Verträge über die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern abzuschließen. Als problematisch und kaum nachvollziehbar erweist sich allerdings, dass nicht alle Kassen an einer Kooperation interessiert sind. Nach Auskunft des saarländischen Innenministeriums scheiterte z.B. das Vorhaben, für Asylbewerber in der Landesaufnahmestelle eine entsprechende Vereinbarung zu schließen daran, dass keine einzige Krankenkasse dazu bereit gewesen sei. Rheinland-Pfalz hingegen sprach sich dafür aus, dass Flüchtlinge die Gesundheitskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl bekommen sollen.

Leider ist mit der Zunahme des Zustroms von Flüchtlingen auch ein Wildwuchs von Zuständigkeiten bei der Finanzierung der medizinischen Versorgung festzustellen. Zwar sind es nicht die Gemeinden und Bürgermeister, die neben den Sozialämtern als Kostenträger in Betracht kommen, aber in Einzelfällen ist es tatsächlich die jeweilige Bezirksregierung, die als direkter Ansprechpartner fungiert (z.B. Bezirksregierung Arnsberg im Bereich der KV Westfalen/Lippe). Eine kurze Recherche ist also den medizinischen Leistungserbringern in jedem Falle anzuraten, bevor Leistungsabrechnungen flächenhaft an politische Funktionsträger gestreut werden.

Menschenrechte als Rechenexempel

Entgegen der nachvollziehbar positiven Sichtweise des SPD-Gesundheitsexperten Lauterbach steigen zunächst mit dem wachsenden Zustrom von Asylbewerbern auch die Ausgaben der Kommunen für die ärztliche Versorgung der Flüchtlinge. So wurden z.B. 2012 in NRW für die Behandlung Kranker sowie für die Betreuung schwangerer Frauen 48 Millionen Euro ausgegeben. Inzwischen hat sich die Zahl der Asylbewerber verdoppelt, darunter zunehmend auch traumatisierte Flüchtlinge, die besonders betreut werden müssen. Der Städte- und Gemeindebund NRW schätzt daher, dass sich die Krankheitskosten in diesem Jahr überproportional auf deutlich mehr als 100 Millionen Euro erhöhen werden.

Die Beschränkung medizinischer Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge sei nicht nur menschlich problematisch, sagt Claudia Mahler vom Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin. Die Benachteiligung der Flüchtlinge im Asylverfahren sei auch unvereinbar mit dem Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Deutschland unterzeichnet und ratifiziert habe. Die Wissenschaftlerin äußerte dazu wörtlich:

„Die Rechte sind gültiges Recht, sind Bundesrecht in Deutschland. Dort ist geregelt: Das Höchstmaß an Gesundheit ist für jeden Menschen gleichrangig zu gewährleisten vom Staat. Das heißt eben auch für Flüchtlinge. Deutschland ist verpflichtet, jedem einen diskriminierungsfreien Zugang auch zu gesundheitlicher Versorgung zu geben.“ Unerträglich lange Bearbeitungszeiten, die zumeist das Asylverfahren einleiten, sind bereits diskriminierend.

Auch das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Sichtweise als es 2012 das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz als nicht verfassungsmäßig eingestufte. „Menschenrechte sind migrationspolitisch nicht relativierbar“ hieß es dazu im Urteil aus Karlsruhe. Mittlerweile wurde das Gesetz reformiert. Die Veränderungen traten 2015 in Kraft. Die Beschränkungen der gesundheitlichen Versorgung im Asylverfahren sind jedoch leider geblieben.

Was wird nun aus den Menschenrechten? –

„Wir rechnen‘s mal nach!“

würde einen als Antwort aus dem Mund von denjenigen Politikern nicht verwundern, die bereits durch ihr Verhalten in jüngster Vergangenheit ihre tiefe Menschenverachtung bekundet haben.

One Response to Flüchtlingshilfe

  1. hans - orloff jurischka

    das zahlt alles die deutsche Bevölkerung ,wir müssen schon zu vielvielen Leistungen dazu zahlen ,icich als Krebspatient habe eerhebliche Kosten um überhaupt zu überleben. Wenn ich im Ausland bin muss ich meine medizienischen Behandlungen allein tragen warum ? ,weil ich kein Assylant bin .

     

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